Schule einmal anders!
Ein traditionelles Segelschiff und fremde Länder werden für sechs Monate zum Klassenzimmer
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat
KUS einem Schulbesuch im Ausland gleichgestellt.
Dies bedeutet, dass für die Schülerinnen und Schüler, die an KUS teilnehmen, die gleichen schulrechtlichen
Regelungen zutreffen wie für Schüler, die im Ausland eine Schule besuchen.
Nach der Gymnasialschulordnung (GSO) gelten in Bayern folgende Regelungen:
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland/bei KUS
Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum
Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe
gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen
eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird (§ 66 (1) GSO). Voraussetzung ist, dass im der Beurlaubung vorangegangenen
Schuljahr das Klassenziel erreicht wurde.
Die Voraussetzungen für das Latinum werden am G8 über den Pflichtunterricht im Fach Latein als erster oder als zweiter
Fremdsprache am Ende von Jahrgangsstufe 10 erworben, wenn mindestens die Note „ausreichend” erzielt wird.
Schüler, die zum Schulbesuch im Ausland in der Jahrgangsstufe 10 (G8) beurlaubt sind, können das Latinum über eine von
der Schule entworfene Feststellungsprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 erwerben. (vgl. KMBek vom 16. März 2007, veröffentlicht
im KWMBl I Nr. 8/2007, §§ 86, 96-97 GSO)
Die Schülerin/der Schüler erhält nach Beendigung des Projektes eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen.